Seit dem 2. August 2026 gilt die KI-Transparenzpflicht
KI-generierte Inhalte müssen unter bestimmten Umständen ab dem 2. August 2026 in der EU gekennzeichnet werden. Ab was ist mit Inhalten, die vor diesem Termin erstellt wurden? Was, wenn man gar nicht mehr weiss, welche KI-generierten Inhalte man in den letzten Jahren erzeugt hat?
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung konkreter Einzelfälle wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwaltskanzlei.
Was muss gekennzeichnet werden?
Hier ein grober Überblick. Bei all dem gibt es Ausnahmen und Detailbestimmungen, aber für eine erste Orientierung sind folgendes die Eckpunkte:
Täuschend echt wirkende Inhalte (Bilder, Audio, Video), die mit Künstlicher Intelligenz erzeugt wurden, müssen gekennzeichnet werden.
Auch KI-erzeugte Texte, die keinen redaktionellen Prozess durchlaufen haben (d.h. kein Mensch hat den Text kontrolliert und übernimmt die redaktionelle Verantwortung), fallen in vielen Fällen unter die Kennzeichnungspflicht.
Bei der Interaktion mit KI-Systemen (z.B. Chatbots, Voicebots) muss für den Menschen von Anfang klar sein, dass er/sie mit einem KI-System interagiert. Das darf nicht verschleiert werden.
Wie muss gekennzeichnet werden?
Die EU KI-Verordnung (EU AI Act) legt das nicht konkret fest. Jedes Unternehmen muss daher selbst entscheiden und trägt damit aber auch das entsprechende Rechtsrisiko, falls Kontrollbehörden in Zukunft der eigenen Rechtsauffassung nicht folgen.
Aber immerhin gibt es Empfehlungen der EU-Kommission, die eine Leitlinie darstellen. Mehr dazu im Artikel "Das AI-Icon kommt: Der neue EU-Verhaltenskodex für KI-Kennzeichnung".
Gilt die Kennzeichnungspflicht rückwirkend?
Was ist mit Inhalten, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden? Zwei Aspekte sind zu bedenken:
1. Eine nachträgliche Kennzeichnung ist meist nicht erforderlich
Die EU KI-Verordnung enthält keine Bestimmungen, die eine nachträgliche Kennzeichnung bereits veröffentlichter Inhalte verlangen. Ganz im Gegenteil: Die EU-Kommission sagt in den FAQs zu "Transparency obligations under Article 50 of the AI Act" im FAQ-Eintrag "When does Article 50 of the AI Act start to apply and is there a grace period?" sogar wörtlich: "Content generated prior to 2 August 2026 does not need to be labelled retroactively." (https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act)
Eine nachträgliche Kennzeichnung ist daher eigentlich nicht erforderlich. Aber...
2. Eine nachträgliche Kennzeichnung ist doch erforderlich, wenn...
- Wenn ältere KI-generierte Inhalte ab dem 2. August 2026 weiterverbreitet (z.B. geteilt, weiltergeleitet) oder neuveröffentlicht werden.
- Wenn ab dem 2. August 2026 weiterhin eine direkte Interaktion mit KI-Systemen stattfindet (z.B. ein KI-Chatbot, der vor dem 2. August in Betrieb genommen wurde, ist nach dem 2. August weiterhin aktiv und Interagiert mit Menschen).
Empfehlung
Grundsätzlich ist eine rückwirkende Kennzeichnung und Dokumentation von KI-generierten Inhalten also meist nicht erforderlich, aber dennoch empfehlenswert:
- Dadurch wird das Risiko einer späteren irrtümliche Neuveröffentlichung ohne Kennzeichnung verringert.
- Dadurch werden Abgrenzungsprobleme in Zukunft vermieden (was gilt als „Neuveröffentlichung"?)
- Gegenüber Kunden und Geschäftspartnern wirkt Transparenz vertrauensbildend.
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Quellen
- EU KI-Verordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689
- Transparency obligations under Article 50 of the AI Act: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act
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Signing the Code of Practice on Transparency of AI-generated Content, https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/signing-code-practice-transparency-ai-generated-content
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Das AI-Icon kommt: Der neue EU-Verhaltenskodex für KI-Kennzeichnung, https://www.aipract.at/blog/3229301_das-ai-icon-kommt-der-neue-eu-verhaltenskodex-fuer-ki-kennzeichnung
Weitere Hinweise
Transparenzhinweis zu KI-Nutzung: Inhaltlich stehe ich als Mensch hinter diesem Artikel. Künstliche Intelligenz wurde beim Verfassen dieses Artikels unterstützend eingesetzt, insbesondere im Entwurfsprozess, für die sprachliche Verfeinerung (Grammatik- und Rechtschreibprüfung, Formulierung einzelner Sätze), für Recherchetätigkeiten, für Übersetzungstätigkeiten, sowie zur Unterstützung der redaktionellen Überprüfung.
Haftungsausschluss: Die Informationen in diesem Artikel dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine professionelle, rechtliche, finanzielle oder betriebswirtschaftliche Beratung dar. Das Feld der künstlichen Intelligenz entwickelt sich rasant weiter, und der Autor übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Inhalte und lehnt jede Haftung für Handlungen ab, die auf Grundlage dieser Inhalte vorgenommen werden.